I. Mitwirkung des Auftraggebers
1.) Die nachfolgend aufgelisteten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Vertragspflichten des Auftraggebers, welche dieser kostenlos zu erbringen hat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.) Der Auftraggeber wird die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen, Fehlerbeschriebe, Testdaten und dergleichen zur Verfügung stellen.
3.) Der Auftraggeber hat für den Schutz der am Ort der Erbringung der Leistung sich befindenden Personen und Sachen Sorge zu tragen, sofern die Leistungserbringung nicht auf dem Gelände des Auftragnehmers erfolgt. Der Auftraggeber hat für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen.
4.) Die Monteure sind über zusätzlich zu beachtende Sicherheitsvorschriften, die sich nicht bereits aus der Natur des Vertragsgegenstandes oder der durchzuführenden Leistungen ergeben, zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften durch die Monteure sind vom Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind verpflichtet, Arbeiten abzulehnen, wenn die Sicherheit nach UVV und/oder anderen einschlägigen Vorschriften nicht gewährleistet ist. Hierdurch bedingte Verzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung notwendige Versorgung (Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser usw.) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
6.) Ist eine Erprobung und/ oder Einregulierung des Vertragsgegenstandes erforderlich, hat der Auftraggeber alle Materialen und Betriebsstoffe im notwendigen Umfang bereitzustellen.
7.) Erforderlichenfalls sind vom Auftraggeber diebstahlsichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge sowie heizbare Aufenthaltsräume zu stellen.
8.) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen der Monteure diese unverzüglich mit der Leistung beginnen zu können. Die Monteure sind durch eine orts- und sachkundige Person zu dem Erfüllungsgegenstand zu begleiten. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
9.) Kommt der Auftraggeber seinen vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, anstelle des Auftraggebers und auf dessen Kosten die notwendigen Handlungen vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die dem Auftragnehmer zustehenden gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben im Übrigen unberührt.